Verbandsbeiträge und Finanzen
Informationen zu den veranlagten Beiträgen und Finanzen
Gesetzliche Regelung
Die Hebung der Verbandsbeiträge ist in den §§ 31 bis 37 der Verbandssatzung, sowie in den §§ 28 bis 32 des Wasserverbandsgesetzes (Bundesgesetz) und in § 101 des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt.
Danach bemisst sich die Beitragspflicht der Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis, in dem diese am Verbandsgebiet beteiligt sind. (Flächenmaßstab)
Die Beiträge zur Friesoyther Wasseracht setzen sich zusammen aus dem
- Grundbeitrag
- Mindestbeitrag
- Erschwernisbeitrag
- Sonderbeiträge
Die Erschwernisbeiträge und Sonderbeiträge werden zusätzlich zum Grundbeitrag erhoben.
Erläuterungen zu den Beitragsarten
Für den Grundbeitrag ist der Flächenmaßstab ausschlaggebend und errechnet sich aus dem Produkt von Beitragshebesatz (Hektarsatz) und Flächengröße.
Der Beitragshebesatz wird jährlich neu vom Verbandsausschuss festgesetzt.
Der Verband hebt einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf ein Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 1 ergebenden Beitrages entfiele.
Wird von einem Verbandsmitglied der ursprüngliche Zustand des Bodens dadurch verändert, dass der natürliche Wasserabfluss (Versickerung im Boden) unterbrochen wird, spricht man von einer Flächenversiegelung. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber veranlasst, dass das Verbandsmitglied zum Grundbeitrag für das betroffene Flurstück zusätzlich einen Zuschlag zu bezahlen hat. Dieser Zuschlag zum Grundbeitrag wird als Erschwernisbeitrag bezeichnet.
Genaue Vorgaben für die Berechnung und Höhe der Erschwernisbeiträge sind im Niedersächsischen Wassergesetz verankert. In der Anlage 5 zu § 64 Abs. 1 Satz 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes sind die zahlungspflichtigen Grundstücke, aufgeteilt nach Nutzung und Versiegelungsgrad, genannt. Nach dieser Anlage sind die Erschwernisbeiträge zu heben. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrages an den Grad der Versiegelung geknüpft.
Die im Niedersächsischen Wassergesetz vorhandenen Vorgaben sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen.
Sonderbeiträge werden für die Durchführung von Meliorationsmaßnahmen erhoben und zwar von denjenigen Verbandsmitgliedern, die einen direkten oder indirekten Vorteil von diesen Maßnahmen gehabt haben. Dazu zählen in erster Linie wasserbauliche oder landbautechnische Maßnahmen.
Die bei der Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten werden vom Verband vorfinanziert und dann anteilsmäßig von den Vorteilhabenden wieder in jährlichen Raten gehoben.
Finanzen
Die Finanzen des Verbandes werden entsprechend dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz analog der Landeshaushaltsordnung verwaltet.
In den jährlich neu aufzustellenden Haushaltsplan wird der Finanzbedarf ermittelt. Der Ausschuss des Verbandes, der aus den Reihen der Verbandsmitglieder alle 5 Jahre gewählt wird, beschließt die einzelnen Haushaltspositionen und setzt den Beitragshebesatz und den Mindestbeitrag in einer Beitragssatzung fest.
Das Ergebnis eines jeden Haushaltsjahres wird in der Jahresrechnung nachgewiesen und vom Wasserverbandstag geprüft. Die Prüfstelle des Wasserverbandstages Niedersachsen, Bremen und Sachsen Anhalt wurde vom Land Niedersachsen beauftragt, jährlich die Haushaltsführung der Unterhaltungs- und Wasser- und Bodenverbände in Niedersachsen zu überprüfen.
Die Friesoyther Wasseracht erhält keine staatlichen Zuschüsse für die Durchführung ihrer Aufgaben und muss sich selbst finanzieren. Jede Leistung, die der Verband erbringt, ist aus Eigenmitteln zu finanzieren und von den Verbandsmitgliedern wieder voll aufzubringen.
Das Beitragsaufkommen verteilt sich in etwa so, dass rd. 78 % des jährl. Beitragsaufkommens aus den Grundbeiträgen über die Fläche eingenommen wird. Der Rest verteilt sich auf die die anderen Beitragsarten.
Einzugsermächtigung - Lastschriftverfahren
Hier haben Sie die Möglichkeit das Formular herunterzuladen um ihren Beitrag bequem per Lastschrift einziehen zu lassen. Senden Sie uns gerne das komplett ausgefüllte Formular per Post oder per Email zu.
Selbstverständlich erhalten Sie nach wie vor für jede Beitragszahlung den entsprechenden Beitragsbescheid zugesandt.